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VerbraucherschutzAufkommen von Schlichtungsanträgen bei Postsendungen steigt weiter an

Heute veröffentlichte die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020. Den Ergebnissen zufolge erhöhte sich das Aufkommen von Schlichtungsanträgen um 28 Prozent im Vergleich zum Vorjahr und auch zu Beginn des Jahres 2021 stieg die Anzahl der Anträge leicht an.

Die Schlichtungsstelle Post assistiert bei der außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Post- und Paketdiensten, wenn Kundenrechte unter der Postdienstleistungsverordnung verletzt wurden wie bspw. bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Sendungen.

Dies sind weitere Einzelheiten:

  • Im Jahr 2020 gingen insgesamt 1.861 Schlichtungsanträge bei der Schlichtungsstelle Post ein – dies entspricht einem Anstieg um 28 Prozent gegenüber den 1.453 Anträgen aus dem Vorjahr.
  • Die Schlichtungsanträge betrafen vornehmlich Paketsendungen (80 Prozent), nachranging Einschreibesendungen (sieben Prozent), Briefe und Päckchen (jeweils circa fünf Prozent).
  • Die am häufigsten genannten Gründe für Schlichtungsbegehren waren Verlust (53 Prozent) oder Beschädigung (25 Prozent) von Postsendungen und Sendungsinhalten.
  • Weitere Gründe bezogen sich auf Unklarheiten zu Haftungseinschränkungen und -begrenzung sowie Fragen zu zulässigen Sendungsinhalten und Teilnahmeverweigerung der Postdienstleister.
  • Die Mehrheit der Anträge wurde von Absendern gestellt (67 Prozent); nur knapp ein Drittel stammte von Sendungsempfängern (33 Prozent).
  • Die Schlichtungsanträge betrafen die Deutsche Post DHL (77 Prozent), Hermes (17 Prozent), DPD (drei Prozent), GLS (knapp zwei Prozent) und UPS (weit unter einem Prozent).

Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, sagte hierzu: „Steigende Paketmengen führen zu mehr Schlichtungsfällen. Verbraucher haben ein großes Interesse an einer außergerichtlichen Konfliktlösung. Deshalb begrüßen wir die gesetzliche Initiative, die Postunternehmen nun mit der Postgesetznovelle zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren zu verpflichten.“

Quelle: Bundesnetzagentur

Weitere Informationen und der Tätigkeitsbericht