Am 06.10.2015 erklärte der Europäische Gerichtshof das Datenabkommen „Safe Harbor" zwischen den USA und der EU für ungültig. Das Urteil setzt eine Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2000 außer Kraft, die den Schutz von personenbezogenen Daten aus der EU in den USA als angemessen erachtete. Das Urteil des EuGH umfasst folgende Aspekte:
- US-Datenschutzbestimmungen verstoßen gegen EU-Standards, weil sie den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens sowie des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht ausreichend genügten.
- Die Safe Harbor-Entscheidung der EU-Kommission kann die Befugnisse nationaler Datenschutzbehörden zu überprüfen, ob bei der Übermittlung von Daten in Drittländer alle Anforderungen gewahrt werden, weder beseitigen noch beschränken.
- Zukünftig sollen EU-Behörden unabhängig prüfen, ob US-Unternehmen wie Facebook im Umgang mit europäischen Nutzerdaten gegen geltendes EU-Recht verstoßen.
Das Urteil stärkt den Grundrechtsschutz in Europa und verdeutlicht die Diskrepanzen zwischen dem europäischen und dem US-amerikanischen Datenschutz. Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bewertete die EuGH-Entscheidung mit folgenden Worten: „Das Urteil ist ein starkes Signal für den Grundrechtsschutz in Europa: Privatsphäre und Datenschutz sind in einer global vernetzten Welt fundamental. (…) Wer in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss danach auch EU-Datenschutzrecht beachten - und zwar unabhängig davon, wo der Server steht."
Weitere Informationen: Mitteilung des EuGH und Stellungnahme des BMJV
Quelle: EuGH und BMJV