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DigitalisierungGesetzesänderung soll Rechte für Nutzerinnen und Nutzer in sozialen Netzwerken stärken

Ab heute tritt das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG) in Kraft. In seiner ersten Fassung vom Oktober 2017 zielte das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) darauf ab, Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer Netzwerke zu bekämpfen.

Mit den folgenden Neuerungen sollen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer in sozialen Netzwerken gestärkt werden:

  • Nutzerfreundliche Meldewege: Um einem sozialen Netzwerk Hinweise auf rechtswidrige und strafbare Inhalte zu übermitteln, müssen die Meldewege für Nutzerinnen und Nutzer leicht aufzufinden und zu bedienen sein. Die Meldung soll direkt vom jeweiligen Inhalt aus möglich sein.
  • Gegenvorstellungsverfahren: Soziale Netzwerke sind künftig dazu verpflichtet, auf Antrag betroffener Nutzerinnen und Nutzer ihre Entscheidungen über die Löschung oder Beibehaltung eines Inhalts zu überprüfen.
  • Klarstellung der Zuständigkeit des Zustellungsbevollmächtigten: Für Wiederherstellungsklagen, um die Wiederherstellung eines gelöschten Beitrags gerichtlich durchzusetzen, wurde klargestellt, dass an die bereits vorgeschriebenen Zustellungsbevollmächtigten auch Schriftstücke zugestellt werden können. Dies soll den Schutz gegen unberechtigte Löschungen und Account-Sperrungen verbessern.
  • Unparteiische Schlichtungsstellen: Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung privater Schlichtungsstellen, worüber sich Streitfragen in sozialen Medien mithilfe von außergerichtlichen Beilegungsverfahren häufig schneller und kosteneffizienter klären lassen. Außerdem sieht die EU-Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste eine behördliche Schlichtungsstelle für Videosharing-Plattformen mit Sitz in Deutschland vor.
  • Einfachere Durchsetzung von Auskunftsansprüchen: Betroffene von Beleidigungen oder Bedrohungen in sozialen Netzwerken sollen ihre Auskunftsansprüche gegenüber sozialen Netzwerken leichter gerichtlich durchsetzen können. So kann das Gericht, das über die Zulässigkeit der Herausgabe von Nutzerdaten entscheidet, zugleich auch die Herausgabe dieser Daten bspw. Nutzernamens anordnen.
  • Transparenz: Um die vorgeschriebenen Transparenzberichte der Anbieter sozialer Netzwerke aussagekräftiger zu machen, müssen diese künftig Informationen darüber beinhalten, wie die Plattformen mit Gegenvorstellungsverfahren umgehen – bspw. die Anzahl gelöschter Inhalte, die nach erneuter Prüfung wieder eingestellt wurden („Put backs“) – und inwiefern automatisierte Verfahren zum Auffinden rechtswidriger Inhalte genutzt werden.

Quelle: BMJV

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